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§ 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Zusammensetzung der Kommission

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§ 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Zusammensetzung der Kommission

1. Die Kommission besteht aus maximal 19 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.

2. Die Sitze werden wie folgt verteilt

a. Präsidentin oder Präsident;

b. Vizepräsidentin oder Vizepräsident;

c. zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der Bevölkerung des Kantons Basel-Stadt;

d. zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft;

e. drei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der Bevölkerung des Elsass;

f. zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Unternehmungen, welche auf dem Flughafen Basel-Mülhausen tätig sind;

g. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt;

h. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft;

i. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Basel-Stadt;

k. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Basel-Landschaft;

l. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;

m. die Direktorin oder der Direktor des Flughafens Basel-Mülhausen;

n. die Commandante oder der Commandant des Flughafens Basel-Mülhausen als Vertreterin bzw. Vertreter der französischen Zivilluftfahrtbehörde;

o. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt des Flughafens Basel-Mülhausen.

2 bis

Ersatzvertreterinnen und -vertreter können an Sitzungen teilnehmen, wenn ein anderes Mitglied der gleichen Gebietskörperschaft nicht anwesend ist. Ansonsten sind sie den anderen Kommissionsmitgliedern gleichgestellt. Die Mitglieder der drei Bevölkerungsvertretungen organisieren sich selbstständig.

3. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten oder der Präsidentin dessen bzw. deren Aufgaben wahr. Er oder sie kann gleichzeitig ein Mitglied gemäss Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.

4. Die Koordination der Wahlen erfolgt durch das Sekretariat der Fluglärmkommission.

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