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486.31 CH-BL

§ 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Besondere Aufgaben

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§ 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Besondere Aufgaben

1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in allen Fragen, welche den Fluglärm betreffen;

b. sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft jährlich über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung;

c. sie stellt den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Lärmschutzfragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizerischen Mitglieder im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;

d. sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parlamentarischen Vorstössen betreffend den Fluglärm;

e. sie verfolgt die Fluglärmberichterstattung und die Behandlung und Auswertung der Lärmreklamationen durch die Direktion des Flughafens.

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