§ 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Besondere Aufgaben
§ 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Besondere Aufgaben
1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in allen Fragen, welche den Fluglärm betreffen;
b. sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft jährlich über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung;
c. sie stellt den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Lärmschutzfragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizerischen Mitglieder im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;
d. sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parlamentarischen Vorstössen betreffend den Fluglärm;
e. sie verfolgt die Fluglärmberichterstattung und die Behandlung und Auswertung der Lärmreklamationen durch die Direktion des Flughafens.