486.31
CH-BL
§ 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Stellung und genereller Auftrag
§ 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Stellung und genereller Auftrag
1. Die Fluglärmkommission ist eine ständige Verwaltungskommission.
2. Sie berät und unterstützt die Regierungen in folgenden Zielen (in der Reihenfolge ihrer Priorität)
a. Verhinderung einer Zunahme der Lärmbelastung;
b. Reduktion der Lärmbelastungen auf ein Mass, welches die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört;
c. Ausschöpfung der Massnahmen zur weitergehenden Reduktion der Lärmbelastung, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind.