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486.31 CH-BL

§ 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Vereinbarungsdauer

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§ 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Vereinbarungsdauer

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. Juni gekündigt werden.

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