486.31
CH-BL
§ 15 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Entschädigung
§ 15 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Entschädigung
1. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin können im Rahmen der geltenden Regelungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kantone tragen die entsprechenden Kosten je zur Hälfte.