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486.31 CH-BL

§ 15 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Entschädigung

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§ 15 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Entschädigung

1. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin können im Rahmen der geltenden Regelungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kantone tragen die entsprechenden Kosten je zur Hälfte.

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