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CH-BL
§ 14 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Aufgaben der Ombudsstelle
§ 14 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Aufgaben der Ombudsstelle
1. Die Ombudsstelle setzt sich auf Ersuchen für eine rechtzeitige, verständliche und zuvorkommende Beantwortung der beim Flughafen eingereichten Lärm-Reklamationen ein. Sie behandelt ausschliesslich Eingaben von in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wohnhaften Personen.
2. Die Eingaben werden vom Sekretariat der Ombudsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Das Sekretariat kann die Eingaben im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Ombudsstelle direkt erledigen. Die Ombudsstelle ist über die Erledigung der Eingaben zu informieren.
3. Die Ombudsstelle erstellt jährlich einen Geschäftsbericht und fügt diesen dem Bericht der Fluglärmkommission über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung bei.