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CH-BL
§ 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Ombudsstelle für Fluglärmklagen
§ 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Ombudsstelle für Fluglärmklagen
1. Die Vertreter und Vertreterinnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i und k nehmen die Funktion einer Ombudsstelle für Fluglärmklagen wahr.
2. Der Präsident oder die Präsidentin der Fluglärmkommission nimmt den Vorsitz der Ombudsstelle ein.
3. Das Sekretariat der Ombudsstelle wird vom Sekretariat der Fluglärmkommission besorgt.
4. Im Übrigen gelten sinngemäss die voranstehenden Bestimmungen für die Fluglärmkommission.