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§ 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Auskünfte und Kontakte

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§ 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Auskünfte und Kontakte

1. Die Vertretung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen sowie die mit Fragen des Lärmschutzes beauftragten Abteilungen der Verwaltungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft unterstützen die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sorgen wenn nötig für die Vermittlung der gewünschten Kontakte.

2. Beruft sich eine kantonale Behörde gegenüber der Fluglärmkommission auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, so entscheidet die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Departements bzw. der Direktion, welcher sie angehört, ob die von der Fluglärmkommission gewünschte Auskunft erteilt werden kann.

3. Die Aufnahme von Kontakten im Namen der Fluglärmkommission zu ausserkantonalen Behörden, Verbänden, Universitäten, Unternehmungen und anderen Organisationen erfolgt

a. durch den Präsidenten oder die Präsidentin;

b. nach Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das zuständige Departement oder die zuständige Direktion.

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