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486.31 CH-BL

§ 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Amtsgeheimnis

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§ 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Amtsgeheimnis

1. Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit der Präsident oder die Präsidentin sie nicht im Einzelfall ausdrücklich davon entbindet.

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