486.31
CH-BL
§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Einsetzung
§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Einsetzung
1. Unter dem Namen «Fluglärmkommission» wird eine beratende Kommission der beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Behandlung von Fluglärmfragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen bestellt.
2. Das zuständige Departement im Sinne dieser Vereinbarung ist im Kanton Basel-Stadt das Wirtschafts- und Sozialdepartement, im Kanton Basel-Landschaft die Finanz- und Kirchendirektion.