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§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen - Einsetzung

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§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen · Einsetzung

1. Unter dem Namen «Fluglärmkommission» wird eine beratende Kommission der beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Behandlung von Fluglärmfragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen bestellt.

2. Das zuständige Departement im Sinne dieser Vereinbarung ist im Kanton Basel-Stadt das Wirtschafts- und Sozialdepartement, im Kanton Basel-Landschaft die Finanz- und Kirchendirektion.

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