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486.21 CH-BL

Art. 9 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 9 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zuständig für

a. die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten);

b. die Grenzpolizei und den Sanitätsdienst, soweit diese Dienste nicht in die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt fallen (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) sowie für den Abschluss eines Staatsvertrages über die Polizeidienste (Art. 8 Ziff. 7 des Staatsvertrages);

c. den Zolldienst (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) und für die Ernennung der gemischt französisch-schweizerischen Zollkommission (Art. 13 des Staatsvertrages);

d. den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen (Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches);

e. die Anwendung der Art. 17 und 20 des Staatsvertrages und des Art.s 7 der Statuten (Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung, Schiedsbestimmung, Auflösung, des Verwaltungsrates);

f. die Ernennung der Liquidatoren und die Genehmigung deren Rechnung (Art. 36 Abs. 1-3 der Statuten);

g. die Abänderung des Staatsvertrages und dessen Anhänge;

h. die Fragen der Anwendung der eidgenössischen und französischen Steuergesetzgebung auf die Flughafenunternehmung und die im Schweizer Sektor tätigen Betriebe;

i. die Fragen der Anwendung des eidgenössischen Arbeitsrechts auf die im Schweizer Sektor beschäftigten Arbeitnehmer;

k. die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen französischen und schweizerischen Behörden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen gegen die Zivilluftfahrt;

l. die Genehmigung von Verwaltungsratsangelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit die Zuständigkeit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt ist;

m. alle übrigen Fragen, welche die vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich der Eidgenossenschaft und/oder dem Kanton Basel-Stadt und/oder dem Kanton Basel-Landschaft zuteilt.

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