Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
486.21 CH-BL

Art. 8 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zuständig für

a. die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke wie Projet d'intérêt général (PIG), Avant-projet de plan de masse (APPM), Massenplan (zu letzterem vgl. Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit auf schweizerischer Seite eine solche Genehmigung zu erfolgen hat;

b. die Genehmigung von Entwürfen für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen oder von Entwürfen für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten). Für den Fall, dass die Staaten einen Investitionsbeitrag leisten sollen, kommt Art. 4 dieser Vereinbarung zur Anwendung.

← Art. 7 Zusammenarbeits-Vereinbarung Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung) Art. 9 Zusammenarbeits-Vereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →