Art. 7 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 7 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist zuständig für
a. die Genehmigung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, dies im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 13 Ziff. 1 und Art. 27 Ziff. 4 der Statuten);
b. die Genehmigung der folgenden Verwaltungsratsgeschäfte, sofern diese den Regierungen unterbreitet werden müssen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten)
1. Festsetzung der Tages- und Reiseauslagevergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungsratssitzungen;
2. Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt;
3. Annahme von Geschenken und Vermächtnissen;
c. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Flughafens (Art. 14 Ziff. 1 der Statuten);
d. die Genehmigung der Rechnung für die Verwendung der Gewinne sowie für die Bilanz (Art. 33 Ziff. 2 der Statuten);
e. die Genehmigung der Besoldung des Direktors (Art. 17 Ziff. 3 der Statuten) sowie allfälliger zusätzlicher Entschädigungen und Belohnungen an das Direktionspersonal (Art. 22 Ziff. 2 der Statuten);
f. die Genehmigung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten);
g. die Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten);
h. die Zustimmung zur Ernennung des Rechnungsführers (Art. 31 Ziff. 1 und 5 der Statuten);
i. die Ernennung des Finanzinspektors (Art. 23 Ziff. 1 der Statuten);
k. die Belange des Reservefonds (Art. 35 der Statuten), insbesondere für die Genehmigung von Entnahmen aus dem Reservefonds (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten);
l. die Genehmigung der Flughafengebühren, soweit diese Gebühren der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten).