486.21
CH-BL
Art. 6 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 6 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Soweit in dieser Vereinbarung die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind, erfolgen die erforderlichen Beschlüsse und Genehmigungen bundesseitig durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt und kantonsseitig durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.