Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
486.21 CH-BL

Art. 5 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 5 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Empfänger der in Art. 4 erwähnten Leistungen oder anderweitiger Leistungen des Bundes ist die öffentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen».

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