486.21
CH-BL
Art. 5 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 5 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Empfänger der in Art. 4 erwähnten Leistungen oder anderweitiger Leistungen des Bundes ist die öffentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen».