Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
486.21 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Für den Fall, dass die schweizerische Seite im Sinne des Nachtrages Nr. 4 zum Pflichtenheft, Anhang II des Staatsvertrages, einen Investitionsbeitrag leisten soll, wird folgende Regelung festgelegt

a. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 werden durch das EVED in Zusammenarbeit mit dem EFD und im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt. Ausnahmsweise, wenn die bundesseitig nötigen Verpflichtungskredite noch nicht bewilligt sind, kann die Genehmigung unter diesem Vorbehalt erfolgen.

b. Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils alles in die Wege leiten, damit die dem Bund aus der Genehmigung der genannten Investitionen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) durch den jeweiligen Kanton je hälftig übernommen werden. Jeder Kanton ist für seinen eigenen Teil verantwortlich.

c. Um sicherzustellen, dass die aus der Genehmigung der genannten Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 gegenüber Frankreich und dem Flughafen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) in jedem Falle eingehalten werden, wird der Schweizerische Bundesrat jeweils den Eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung dieser Verpflichtungen notwendigen Verpflichtungskredite beantragen.

d. Über den Zeitpunkt der Auszahlung allfälliger Bundesleistungen an den Flughafen einigen sich die Behörden der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall.

← Art. 3 Zusammenarbeits-Vereinbarung Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung) Art. 5 Zusammenarbeits-Vereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →