Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
486.21 CH-BL

Art. 3 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Die schweizerischen Mitglieder des Verwaltungsrates der öffentlich-rechtlichen Unternehmung "Flughafen Basel-Mühlhausen" werden gemäss Art. 3 Ziffer 1 der Statuten (Anhang I zum Staatsvertrag) vom Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) ernannt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat das Vorschlagsrecht für vier, der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft für zwei dieser Mitglieder. Die Kantone können diese Verteilung unter sich anders festlegen. Hält der Vorsteher EVED die Eignung der Vorgeschlagenen als ungenügend, so steht ihm das Recht zu, neue Vorschläge zu verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Ersatzwahl nach Art. 6 der Statuten. Die restlichen zwei Verwaltungsratsmitglieder werden vom Vorsteher EVED direkt ernannt.

2. Auf Antrag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt genehmigt der Vorsteher EVED die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates sowie des Direktors und des Vizedirektors des Flughafens (Art. 8 der Statuten).

← Art. 2 Zusammenarbeits-Vereinbarung Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung) Art. 4 Zusammenarbeits-Vereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →