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486.21 CH-BL

Art. 2 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 2 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Soweit diese Vereinbarung dem Kanton Basel-Stadt Rechte und Pflichten zuweist, ist dieser ermächtigt, mit den französischen Behörden sowie mit der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mühlhausen» rechtsverbindliche Abmachungen zu treffen.

2. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt dem Kanton Basel-Stadt auf dessen Ersuchen hin seine guten Dienste zur Verfügung.

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