486.21
CH-BL
Art. 19 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 19 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Der Schweizerische Bundesrat teilt der französischen Regierung mit, in welchem Umfang dem Kanton Basel-Stadt die Ausübung gewisser Rechte und Pflichten aus dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag übertragen worden sind.