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486.21 CH-BL

Art. 17 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 17 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Ist es der Eidgenossenschaft oder dem Kanton Basel-Stadt oder dem Kanton Basel-Landschaft nicht möglich, den Verpflichtungen gemäss Art. 4 oder andern wesentlichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, so hat jede Partei das Recht, Verhandlungen über eine allfällige Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Diese Verhandlungen sind innert 6 Monaten aufzunehmen und beförderlichst abzuschliessen.

2. Wird der Staatsvertrag aufgehoben. so fällt die vorliegende Vereinbarung auf den gleichen Zeitpunkt dahin.

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