486.21
CH-BL
Art. 17 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 17 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Ist es der Eidgenossenschaft oder dem Kanton Basel-Stadt oder dem Kanton Basel-Landschaft nicht möglich, den Verpflichtungen gemäss Art. 4 oder andern wesentlichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, so hat jede Partei das Recht, Verhandlungen über eine allfällige Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Diese Verhandlungen sind innert 6 Monaten aufzunehmen und beförderlichst abzuschliessen.
2. Wird der Staatsvertrag aufgehoben. so fällt die vorliegende Vereinbarung auf den gleichen Zeitpunkt dahin.