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486.21 CH-BL

Art. 16 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 16 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag werden, sofern eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, von einem Schiedsgericht entschieden. Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich und endgültig.

2. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien haben die beteiligten Streitparteien binnen 30 Tagen Schiedsrichter wie folgt zu ernennen

a. bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und den beiden Kantonen

1. 2 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft,

2. je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone;

b. bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und einem der Kantone

1. je 1 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft und durch den beteiligten Kanton;

c. bei einem Streitfall zwischen den Kantonen

1. je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone.

3. Die ernannten Schiedsrichter wählen ihrerseits einstimmig einen neutralen Obmann. Können sie sich binnen 30 Tagen auf keinen Obmann einigen, so soll der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts einen Obmann bezeichnen.

4. Das Schiedsgericht legt die Verfahrensordnung fest. Es entscheidet auch über die Tragung der Verfahrenskosten.

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