486.21
CH-BL
Art. 15 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 15 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Zur Behandlung der Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, setzen das Bundesamt für Zivilluftfahrt und das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein.