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486.21 CH-BL

Art. 15 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 15 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Zur Behandlung der Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, setzen das Bundesamt für Zivilluftfahrt und das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein.

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