486.21
CH-BL
Art. 14 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 14 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Bei einem allfälligen Fehlbetrag des Flughafens (Art. 5 Ziff. 3 des Staatsvertrages) wird der Schweizerische Anteil durch die Eidgenossenschaft und den Kanton Basel-Stadt je hälftig getragen.