486.21
CH-BL
Art. 13 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 13 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Wird ein von der öffentlich-rechtlichen Unternehmung "Flughafen Basel-Mülhausen" erzielter Überschuss gemäss Art. 5 Ziffer 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich verteilt, so wird der schweizerische Anteil im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt verteilt.
2. Bei der Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen (Art. 17 des Staatsvertrages) wird ein Überschuss im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge (Investitionsbeiträge, Beiträge zur Deckung von Betriebsdefiziten) zwischen der Eidgenossenschaft, dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft aufgeteilt.