486.21
CH-BL
Art. 12 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 12 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, soweit an ihm gelegen und im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung, alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizitäts-, Fernmeldenetz oder mit ähnlichen Einrichtungen auf seinem Gebiet nötigen Bewilligungen zu erteilen.