486.21
CH-BL
Art. 11 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 11 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Die Eidgenossenschaft und der Kanton Basel-Stadt sind je zuständig für
a. die Erteilung von Gutachteraufträgen an den Verwaltungsrat (Art. 12 Ziff. 2 letzter Satz der Statuten);
b. die Geltendmachung von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder den Mitgliedern des Verwaltungsrates (Art. 15 der Statuten).