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486.21 CH-BL

Art. 11 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 11 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Die Eidgenossenschaft und der Kanton Basel-Stadt sind je zuständig für

a. die Erteilung von Gutachteraufträgen an den Verwaltungsrat (Art. 12 Ziff. 2 letzter Satz der Statuten);

b. die Geltendmachung von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder den Mitgliedern des Verwaltungsrates (Art. 15 der Statuten).

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