486.21
CH-BL
Art. 10 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)
Art. 10 Zusammenarbeits-Vereinbarung
1. Die Eidgenossenschaft ist zuständig für
a. die Behandlung einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten (Art. 20 Ziff. 4 der Statuten);
b. die Inspektion der technischen Dienste des Flughafens (Art. 24 der Statuten);
c. die Entgegennahme von Beschwerden von Benützern des Flughafens (Art. 17 des Pflichtenheftes).