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486.21 CH-BL

Art. 10 Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung)

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Art. 10 Zusammenarbeits-Vereinbarung

1. Die Eidgenossenschaft ist zuständig für

a. die Behandlung einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten (Art. 20 Ziff. 4 der Statuten);

b. die Inspektion der technischen Dienste des Flughafens (Art. 24 der Statuten);

c. die Entgegennahme von Beschwerden von Benützern des Flughafens (Art. 17 des Pflichtenheftes).

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