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486.1 CH-BL

§ 8 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 74 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

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§ 8 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 74 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

1. Für die Beschaffung der Unterlagen zum Zwecke der Anfertigung und Führung des Verzeichnisses der Flughindernisse wird die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion als verantwortliche Amtsstelle bezeichnet.

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