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CH-BL
§ 7 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 68 und 69 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
§ 7 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 68 und 69 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
1. Bauvorhaben für Anlagen, die ein Flughindernis darstellen können und welche die Verlegung oder Veränderung von Flughindernissen betreffen, sind der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion im Baugesuchsverfahren anzumelden. Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat solche Gesuche dem Eidg. Luftamt zur Prüfung zu unterbreiten.