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486.1 CH-BL

§ 6 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 57 und 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

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§ 6 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 57 und 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

1. Zuständig zur Einreichung von Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes nach Art. 49-56 und nach Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz ist der Regierungsrat, der über entsprechende Anträge der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Sicherheitsdirektion zu entscheiden hat.

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