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486.1 CH-BL

§ 5 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 28, 32 und 37 Luftfahrtgesetz und Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

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§ 5 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 28, 32 und 37 Luftfahrtgesetz und Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

1. Der Regierungsrat behandelt zuhanden der eidgenössischen Konzessionsbehörde gestützt auf die Berichte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Sicherheitsdirektion und nach Anhörung der Gemeinden

a. Konzessionsgesuche zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien;

b. die Gesuche um Übertragung einer Konzession oder einzelner Rechte und Pflichten des Konzessionärs;

c. Flugplatzkonzessionen und Gesuche um Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Flugfeldern.

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