486.1
CH-BL
§ 5 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 28, 32 und 37 Luftfahrtgesetz und Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
§ 5 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 28, 32 und 37 Luftfahrtgesetz und Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
1. Der Regierungsrat behandelt zuhanden der eidgenössischen Konzessionsbehörde gestützt auf die Berichte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Sicherheitsdirektion und nach Anhörung der Gemeinden
a. Konzessionsgesuche zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien;
b. die Gesuche um Übertragung einer Konzession oder einzelner Rechte und Pflichten des Konzessionärs;
c. Flugplatzkonzessionen und Gesuche um Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Flugfeldern.