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486.1 CH-BL

§ 4 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 25 Luftfahrtgesetz

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§ 4 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 25 Luftfahrtgesetz

1. Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Strafgerichtspräsident von Amts wegen. Für den Fall der Verhinderung sind Ersatzmänner der Landschreiber und der Obergerichtsschreiber von Amts wegen.

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