486.1
CH-BL
§ 4 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 25 Luftfahrtgesetz
§ 4 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 25 Luftfahrtgesetz
1. Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Strafgerichtspräsident von Amts wegen. Für den Fall der Verhinderung sind Ersatzmänner der Landschreiber und der Obergerichtsschreiber von Amts wegen.