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486.1 CH-BL

§ 3 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 23 und 24 Luftfahrtgesetz

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§ 3 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 23 und 24 Luftfahrtgesetz

1. Die zuständigen Behörden und die Organe der Luftpolizei haben Flugunfälle dem Eidg. Luftamt auf dem raschesten Wege zu melden.

2. Die administrative Untersuchung ist in Verbindung mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen.

3. Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelangen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung.

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