486.1
CH-BL
§ 2 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 20 Luftfahrtgesetz
§ 2 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 20 Luftfahrtgesetz
1. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Benützung des Rheins und des darüber liegenden Luftraums durch Luftfahrtzeuge bleiben unter spezieller Berücksichtigung der Anlagen der Kraftwerke Augst und Birsfelden und der Hafenanlagen in Birsfelden sowie in der Au, Muttenz, vorbehalten. Die beteiligten Kantonsregierungen sind vorher anzuhören.