486.1
CH-BL
§ 14 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz
§ 14 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz
1. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; sie ist dem Bundesrat und dem Eidg. Luftamt zur Kenntnis zu geben.