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486.1 CH-BL

§ 11 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 115 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

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§ 11 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 115 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

1. Zur Erhebung von Einwendungen und für das Vorbringen allfälliger Bedingungen betreffend Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sind die Bau- und Umweltschutzdirektion und die Sicherheitsdirektion zuständig.

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