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486.1 CH-BL

§ 10 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 87 und 103 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

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§ 10 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 87 und 103 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz

1. Für die Erklärung zuhanden des Eidg. Luftamts, ob bzw. dass gegen die Durchführung einer öffentlichen Flugveranstaltung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft keine Einwendungen zu erheben seien, und zur Erhebung allfälliger Einsprachen gegen das Steigenlassen von Fesselballonen ist die Sicherheitsdirektion zuständig.

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