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486.1 CH-BL

§ 1 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz - Art. 4 Luftfahrtgesetz

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§ 1 Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz · Art. 4 Luftfahrtgesetz

1. Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat und den von ihm beauftragten Amtsstellen ausgeübt.

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