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486.1 CH-BL

Art. 4 Luftfahrtgesetz

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1. Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat und den von ihm beauftragten Amtsstellen ausgeübt.

1. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Benützung des Rheins und des darüber liegenden Luftraums durch Luftfahrtzeuge bleiben unter spezieller Berücksichtigung der Anlagen der Kraftwerke Augst und Birsfelden und der Hafenanlagen in Birsfelden sowie in der Au, Muttenz, vorbehalten. Die beteiligten Kantonsregierungen sind vorher anzuhören.

1. Die zuständigen Behörden und die Organe der Luftpolizei haben Flugunfälle dem Eidg. Luftamt auf dem raschesten Wege zu melden.

2. Die administrative Untersuchung ist in Verbindung mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen.

3. Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelangen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung.

1. Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Strafgerichtspräsident von Amts wegen. Für den Fall der Verhinderung sind Ersatzmänner der Landschreiber und der Obergerichtsschreiber von Amts wegen.

1. Der Regierungsrat behandelt zuhanden der eidgenössischen Konzessionsbehörde gestützt auf die Berichte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Sicherheitsdirektion und nach Anhörung der Gemeinden

a. Konzessionsgesuche zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien;

b. die Gesuche um Übertragung einer Konzession oder einzelner Rechte und Pflichten des Konzessionärs;

c. Flugplatzkonzessionen und Gesuche um Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Flugfeldern.

1. Zuständig zur Einreichung von Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes nach Art. 49-56 und nach Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz ist der Regierungsrat, der über entsprechende Anträge der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Sicherheitsdirektion zu entscheiden hat.

1. Bauvorhaben für Anlagen, die ein Flughindernis darstellen können und welche die Verlegung oder Veränderung von Flughindernissen betreffen, sind der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion im Baugesuchsverfahren anzumelden. Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat solche Gesuche dem Eidg. Luftamt zur Prüfung zu unterbreiten.

1. Für die Beschaffung der Unterlagen zum Zwecke der Anfertigung und Führung des Verzeichnisses der Flughindernisse wird die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion als verantwortliche Amtsstelle bezeichnet.

1. Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission, welche über Anstände betreffend die Kostentragung bei Flugplatzanlagen (Art. 45-48 Luftfahrtgesetz) zu befinden hat, werden der jeweilige Präsident der kantonalen Expropriationskommission Baselland und als Ersatzmänner die beiden andern Mitglieder der Expropriationskommission bezeichnet.

1. Für die Erklärung zuhanden des Eidg. Luftamts, ob bzw. dass gegen die Durchführung einer öffentlichen Flugveranstaltung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft keine Einwendungen zu erheben seien, und zur Erhebung allfälliger Einsprachen gegen das Steigenlassen von Fesselballonen ist die Sicherheitsdirektion zuständig.

1. Zur Erhebung von Einwendungen und für das Vorbringen allfälliger Bedingungen betreffend Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sind die Bau- und Umweltschutzdirektion und die Sicherheitsdirektion zuständig.

1. Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen wird auf die Spezialverordnung des Regierungsrats verwiesen.

1. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu CHF 2'000.- bestraft.

2. Übertretungen werden durch das Eidg. Luftamt gemäss dem fünften Teil des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 verfolgt und beurteilt.

1. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; sie ist dem Bundesrat und dem Eidg. Luftamt zur Kenntnis zu geben.

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