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483.1 CH-BL

§ 4 Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) - Probebetriebe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Angebotsdekret · Probebetriebe

1. Gemeinden können ausserhalb des Generellen Leistungsauftrags neue Angebote als Probebetriebe einführen.

2. Der Probebetrieb kann auf eine Dauer von 2 bis 6 Jahren festgelegt werden. Der Ablauf ist auf die Laufzeit eines Generellen Leistungsauftrags abzustimmen.

3. Der Kanton beteiligt sich einmalig an Probebetrieben. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beteiligung fest.

4. Nach Ablauf des Probebetriebs und bei Erreichen der Anforderungen nach § 11 wird das Angebot in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen.

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