483.1
CH-BL
§ 3 Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Angebotsdekret · Zuständigkeiten
1. Die Ausarbeitung des Generellen Leistungsauftrags, die Ermittlung des Finanzbedarfs, die Vernehmlassung bei den Gemeinden (Verkehrskonferenzen) und die Erfolgskontrolle obliegen der Bau- und Umweltschutzdirektion.
2. Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des Generellen Leistungsauftrags die Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine 2-jährige Fahrplanperiode. Er entscheidet bei Angebotsanpassungen und bei neuen Angeboten über die Prioritäten.
3. Die genehmigten Leistungen bilden für die Bau- und Umweltschutzdirektion die Basis, um die detaillierten Leistungsaufträge auszuarbeiten.