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483.1 CH-BL

§ 3 Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Angebotsdekret · Zuständigkeiten

1. Die Ausarbeitung des Generellen Leistungsauftrags, die Ermittlung des Finanzbedarfs, die Vernehmlassung bei den Gemeinden (Verkehrskonferenzen) und die Erfolgskontrolle obliegen der Bau- und Umweltschutzdirektion.

2. Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des Generellen Leistungsauftrags die Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine 2-jährige Fahrplanperiode. Er entscheidet bei Angebotsanpassungen und bei neuen Angeboten über die Prioritäten.

3. Die genehmigten Leistungen bilden für die Bau- und Umweltschutzdirektion die Basis, um die detaillierten Leistungsaufträge auszuarbeiten.

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