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483.1 CH-BL

§ 2 Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) - Genereller Leistungsauftrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Angebotsdekret · Genereller Leistungsauftrag

1. Der Landrat beschliesst in der Regel alle 4 Jahre im Rahmen dieses Dekrets einen Generellen Leistungsauftrag für das Angebot im öffentlichen Verkehr.

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