483.1
CH-BL
§ 2 Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) - Genereller Leistungsauftrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Angebotsdekret · Genereller Leistungsauftrag
1. Der Landrat beschliesst in der Regel alle 4 Jahre im Rahmen dieses Dekrets einen Generellen Leistungsauftrag für das Angebot im öffentlichen Verkehr.