483.1
CH-BL
§ 11 Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) - Wirtschaftlichkeit
Erfolgskontrolle
§ 11 Angebotsdekret · Wirtschaftlichkeit
1. Der öffentliche Verkehr ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen und zu betreiben. Angestrebt wird ein möglichst hoher Kundennutzen bei möglichst geringen Kosten.
2. Die Transportunternehmen sind dazu verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit ihres Angebots im Rahmen ihrer Möglichkeiten laufend zu verbessern oder zumindest beizubehalten.
3. Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 30 % nicht erreichen, werden hinsichtlich Linienführung und Fahrplanangebot überprüft. Nötigenfalls werden Massnahmen zur Optimierung des Angebots vorgeschlagen.
4. Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 20 % nicht erreichen, werden in der bestehenden Form nicht in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen.