§ 10 Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) - Erschliessung
§ 10 Angebotsdekret · Erschliessung
1. Durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen sind
a. Ortschaften;
b. zusammenhängende Gebiete, welche mindestens 6 Hektaren umfassen und durchschnittlich pro überbaute Hektare wenigstens 100 Einwohner und/oder Arbeitsplätze aufweisen.
2. Gebiete innerhalb folgender Luftliniendistanz zur nächsten Haltestelle gelten als erschlossen
a. 600 m bei S-Bahnhaltestellen;
b. 500 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit von 7,5 Minuten oder weniger;
c. 400 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit über 7,5 und unter 30 Minuten;
d. 300 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit von 30 Minuten oder mehr.
3. Die durchschnittliche Kursfolgezeit bemisst sich am Kehrwert der Anzahl Abfahrten pro Stunde an einer Haltestelle in den NVZ. Bei Haltestellen auf der Linie werden Abfahrten nur in eine Richtung angerechnet. Abfahrten verschiedener Linien werden kumuliert.
4. Besondere topografische Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.