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482 CH-BL

§ 8 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Rechtspflege

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§ 8 Fahrdienstgesetz · Rechtspflege

1. Verfügungen über die Beitragsberechtigung können beim Regierungsrat angefochten werden.

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