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CH-BL
§ 7 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Organisation
§ 7 Fahrdienstgesetz · Organisation
1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständige Direktion.
2. Der Kanton kann aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam mit anderen Kantonen oder Gebietskörperschaften eine Koordinationsstelle führen.
3. Die Anwendung und Umsetzung dieses Gesetzes muss mit dem öffentlichen Verkehr koordiniert werden.