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CH-BL
§ 6 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Beitragsberechtigung
§ 6 Fahrdienstgesetz · Beitragsberechtigung
1. Mobilitätseingeschränkte Personen, die einen Fahrdienst nach § 3 in Anspruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass
a. eine dauerhafte Behinderung besteht;
b. diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird;
c. die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist;
d. der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft vorliegt;
e. die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Vermögen erfüllt werden.
2. Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen.
3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gegenseitige Anerkennung der Beitragsberechtigung vereinbaren.