Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
482 CH-BL

§ 6 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Beitragsberechtigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Fahrdienstgesetz · Beitragsberechtigung

1. Mobilitätseingeschränkte Personen, die einen Fahrdienst nach § 3 in Anspruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass

a. eine dauerhafte Behinderung besteht;

b. diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird;

c. die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist;

d. der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft vorliegt;

e. die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Vermögen erfüllt werden.

2. Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen.

3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gegenseitige Anerkennung der Beitragsberechtigung vereinbaren.

← § 5 Fahrdienstgesetz Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Zweck § 7 Fahrdienstgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →