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482 CH-BL

§ 5 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Kostenrahmen

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§ 5 Fahrdienstgesetz · Kostenrahmen

1. Mit seinen Beiträgen stellt der Kanton sicher, dass den berechtigten mobilitätseingeschränkten Personen keine unangemessenen Kosten entstehen.

2. Der Regierungsrat legt den Anteil der selbst zu tragenden Fahrkosten fest. Er orientiert sich dabei an den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.

3. Er kann zudem insbesondere die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person und eine Einkommens- und Vermögensgrenze für die Ausrichtung von Beiträgen festlegen.

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