Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
482 CH-BL

§ 4 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Anerkennung von Transportunternehmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Fahrdienstgesetz · Anerkennung von Transportunternehmen

1. Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst.

2. Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen.

← § 3 Fahrdienstgesetz Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Zweck § 5 Fahrdienstgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →