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CH-BL
§ 4 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Anerkennung von Transportunternehmen
§ 4 Fahrdienstgesetz · Anerkennung von Transportunternehmen
1. Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst.
2. Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen.