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482 CH-BL

§ 3 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Beiträge an Fahrdienste

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§ 3 Fahrdienstgesetz · Beiträge an Fahrdienste

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Organisation und Durchführung von Fahrten bei anerkannten Transportunternehmen für dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen können.

2. Er erbringt keine Beiträge an Fahrdienste, für die ein anderer Kostenträger aufkommt.

3. Beiträge werden an die Transportunternehmen oder an die Beitragsberechtigten geleistet.

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